Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgelegen haben. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO lediglich voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.
Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass im Juni 2003 mit dem Fahrzeug des Klägers der objektive Tatbestand der Verkehrsunfallflucht und damit des strafrechtlichen Vergehens nach § 142 StGB erfüllt worden ist. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage nicht an, weil derartige Feststellungen die Ermittlung des Täters voraussetzen und die Fahrtenbuchauflage gerade dazu dienen soll, diese Voraussetzung in künftigen Fällen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.1980 - 7 B 179.79 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 6).
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