Die Klägerin ist ein unter anderem auf Blut- und Organtransporte spezialisiertes Unternehmen, dessen Firmensitz in der Nähe des Instituts für Transfusionsmedizin Münster des DRK-Blutspendedienstes West liegt. Sie setzt für den Bluttransport Spezialcontainer ein, die die lückenlose Dokumentation der Transportbedingungen mit Dataloggern ermöglichen. Sie beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 i.V.m. § 52 Abs. 3 StVZO, um einen für den Bluttransport ausgerüsteten Pkw mit einer Sondersignaleinrichtung für blaues Blinklicht versehen zu dürfen.
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