OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2006
8 A 5229/04
Normen:
StVZO § 52 Abs. 3 ; StVZO § 70 ;
Fundstellen:
GewArch 2006, 334
VRS 110, 458
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 760/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2006 (8 A 5229/04) - DRsp Nr. 2008/2758

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 8 A 5229/04

DRsp Nr. 2008/2758

»Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, ein Kraftfahrzeug für eilige Bluttransporte mit Blaulicht ausstatten zu dürfen, darf mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht angewiesenen eiligen Bluttransporte könnten durch nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge durchgeführt werden, sofern die mit diesen Fahrzeugen durchgeführten Bluttransporte den neuen normativen Qualitätsanforderungen entsprechen.«

Normenkette:

StVZO § 52 Abs. 3 ; StVZO § 70 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein unter anderem auf Blut- und Organtransporte spezialisiertes Unternehmen, dessen Firmensitz in der Nähe des Instituts für Transfusionsmedizin Münster des DRK-Blutspendedienstes West liegt. Sie setzt für den Bluttransport Spezialcontainer ein, die die lückenlose Dokumentation der Transportbedingungen mit Dataloggern ermöglichen. Sie beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 i.V.m. § 52 Abs. 3 StVZO, um einen für den Bluttransport ausgerüsteten Pkw mit einer Sondersignaleinrichtung für blaues Blinklicht versehen zu dürfen.