Der Kläger wandte sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem ihn der Beklagte zur Zahlung straßenrechtlicher Sondernutzungsgebühren für das Abstellen eines als Werbefahrzeug qualifizierten Kraftfahrzeugs herangezogen hat. Dieses Fahrzeug war ein weißer Kombi der Marke Citroen. Das serienmäßige Chassis und die Karosserie waren dahingehend modifiziert worden, dass es hinten eine Doppelachse und einen geschlossenen Aufbau hatte, der über die Fahrgastzelle sowie die Ladefläche gezogen war. An der Front, am Heck und auf den Seiten des Autos waren mehrere Aufschriften angebracht, die unter anderem auf die Firma des Klägers, deren Betriebssitz, Geschäftszeiten und Telefonnummer hinwiesen.
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