OLG Celle - Urteil vom 30.11.2006
14 U 204/05
Normen:
BGB § 827 ; StVO § 14 Abs. 2 § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 246
OLGReport-Celle 2007, 246
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 66/05

Pflichten der Polizeibeamten bei Inanspruchnahme von Sonderrechten; Unverschlossenes Abstellen eines Dienstfahrzeugs; Darlegungs- und Beweislast bei Schuldunfähigkeit

OLG Celle, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 14 U 204/05

DRsp Nr. 2007/18945

Pflichten der Polizeibeamten bei Inanspruchnahme von Sonderrechten; Unverschlossenes Abstellen eines Dienstfahrzeugs; Darlegungs- und Beweislast bei Schuldunfähigkeit

»1. Polizeibeamte sind gem. § 35 Abs. 1 StVO von der Einhaltung der allgemeinen Verkehrsvorschriften befreit, wenn dies für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Werden sie lediglich wegen einer Sachbeschädigung zu Hilfe gerufen, dürfen sie ihr Dienstfahrzeug im Regelfall nicht unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel abstellen (Verstoß gegen § 14 Abs. 2 StVO). Dem das Fahrzeug führenden Polizeibeamten steht insoweit jedoch ein Beurteilungsspielraum zu, so dass es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt.2. Kann sich bereits auf Grund vorangegangenen Alkoholkonsums die Schuldunfähigkeit des Täters ergeben, behauptet der Täter jedoch, er sei nicht infolge des Genusses alkoholischer Getränke, sondern durch die unbemerkte Verabreichung von Drogen (hier "liquid ecstasy") in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt worden, so hat er im Rahmen des § 827 BGB diese Behauptung zu beweisen.«

Normenkette:

BGB § 827 ; StVO § 14 Abs. 2 § 35 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das klagende Land begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Unfalls, den der Beklagte am 5. September 2004 mit einem entwendeten Streifenwagen verursachte.