OLG Koblenz - Urteil vom 19.01.2005
1 U 479/04
Normen:
BGB § 906 § 1004 ; LWHG Rheinland-Pfalz § 82 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 352
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 111/00

Pflichten des Eigentümers einer Privatstrasse; Ableitung des Niederschlagswassers

OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 1 U 479/04

DRsp Nr. 2005/20505

Pflichten des Eigentümers einer Privatstrasse; Ableitung des Niederschlagswassers

Der Eigentümer einer Privatstrasse muss für die sichere Ableitung von Oberflächen- und Niederschlagswasser Sorge tragen. Dabei sind die Leitungen auch für einen 15jährigen Berechnungsregen auszulegen. Weitere Vorhaltemaßnahmen und Vorkehrungen für einen Jahrhundertregen brauchen nicht getroffen zu werden.

Normenkette:

BGB § 906 § 1004 ; LWHG Rheinland-Pfalz § 82 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Sicherung ihres Grundstücks vor Überschwemmungen in Anspruch. In den vergangenen Jahren kam es wiederholt nach Regenfällen zu Überschwemmungen im Hausanwesen der Klägerin mit nicht unerheblichen Schäden.

Die Bundesrepublik Deutschland ist Eigentümerin einer Privatstraße, die oberhalb des Anwesens der Klägerin endet und bis zu einer ehemaligen amerikanischen Raketenabschussbasis verläuft. Das Regenwasser/Oberflächenwasser der Straße wird über Straßenseitengräben abgeführt. In diese Gräben gelangt auch Niederschlagswasser aus angrenzenden Bereichen des Hanggebiets, in dem diese Straße verläuft.