I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Sicherung ihres Grundstücks vor Überschwemmungen in Anspruch. In den vergangenen Jahren kam es wiederholt nach Regenfällen zu Überschwemmungen im Hausanwesen der Klägerin mit nicht unerheblichen Schäden.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Eigentümerin einer Privatstraße, die oberhalb des Anwesens der Klägerin endet und bis zu einer ehemaligen amerikanischen Raketenabschussbasis verläuft. Das Regenwasser/Oberflächenwasser der Straße wird über Straßenseitengräben abgeführt. In diese Gräben gelangt auch Niederschlagswasser aus angrenzenden Bereichen des Hanggebiets, in dem diese Straße verläuft.
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