Prozesskosten

Autor: Weingran

Auch hier gilt im Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat. Allerdings ergibt sich hieraus keineswegs stets eine volle Erstattungspflicht. Der Erstattungsbetrag wird vom Gericht festgesetzt. Die vom Unterlegenen zu tragenden Gerichtskosten sind nach sachlicher Gerichtszuständigkeit und Streitwert gestaffelt. Die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten errechnen sich bei Prozessführung nach Streitwert und Art und Umfang der Tätigkeit, wobei die Zahl der erforderlichen Prozesshandlungen die Gebühren erheblich erhöht. Allerdings erfolgt die Festsetzung des zu erstattenden Betrags durch das Gericht nicht stets für den vollen Betrag, der im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Verfahrensbevollmächtigten anfällt. Häufig wird nur ein Teil als erstattungsfähig angesehen.