Prozessuale Geltendmachung

Autor: Weingran

Der Geschädigte kann seine Klage gegen den niederländischen Versicherer entweder dort,

wo er wohnt, oder dort,

wo sich der Unfall ereignete,

anhängig machen. Der Geschädigte kann den niederländischen KH-Versicherer des Schädigers - nicht den Fahrer oder Halter - an seinem Wohnsitz verklagen, wenn ein Direktanspruch gegen diesen besteht (EuGH, NJW 2008, 819 f.). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen (WAM [Gesetz über die Kfz-Haftpflichtversicherung]) hat er einen Direktanspruch gegen den niederländischen KH-Versicherer des Schädigers.

Deutsche Gerichte sind gem. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) EuGVVO international und örtlich zuständig (LG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 - 42 O 173/13). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1 und 23 Nr. 1 GVG (AG Heinsberg, Urt. v. 13.06.2013 - 19 C 151/12). Die Klage ist gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des niederländischen Schädigers zu richten und nicht gegen seinen Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland (siehe Teil 2.1.4.17.2.1).

Selbstverständlich können Schadensersatzansprüche gerichtlich und außergerichtlich auch direkt in den Niederlanden geltend gemacht werden.

Bei einer Klage in den Niederlanden ist Folgendes zu beachten: