OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2006
12 W 30/06
Normen:
ZPO § 114 § 448 ; StVO § 2 Abs. 2 ; BGB § 254 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 386/05

Prozesskostenhilfe: Beurteilung der Erfolgsaussichten bei notwendiger Beweisaufnahme - Parteivernahme der beweispflichtigen Partei - Verstoß eines Radfahrers gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 12 W 30/06

DRsp Nr. 2007/1379

Prozesskostenhilfe: Beurteilung der Erfolgsaussichten bei notwendiger Beweisaufnahme - Parteivernahme der beweispflichtigen Partei - Verstoß eines Radfahrers gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2

1. Es widerspricht dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit, einer hilfsbedürftigen Partei Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beweisaufnahme sehr wahrscheinlich zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird.2. Eine Parteivernahme der beweispflichtigen Partei setzt neben der Ausschöpfung aller anderen Beweismittel nur voraus, dass bei einer Gesamtwürdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung vorliegt.3. Der Verstoß eines Radfahrers gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO kann nach dem Schutzzweck der Norm nur bei Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer ein Mitverschulden begründen, nicht aber wenn die Unfallursache auf der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei Einrichtung einer Baustelle beruht.

Normenkette:

ZPO § 114 § 448 ; StVO § 2 Abs. 2 ; BGB § 254 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzungsfolgen nach einem Fahrradunfall in Anspruch.