Prozessuale Geltendmachung

Autoren: Bildstein/Meyer

Der Geschädigte kann seinen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall sowohl in seinem Heimatland, als auch vor dem im Unfallland zuständigen Gericht einklagen.

Auch wenn die 4. KH-Richtlinie einen Schadensregulierungsbeauftragten im Inland vorsieht, so ist dieser dennoch nicht passivlegitimiert, falls die außergerichtlichen Verhandlungen scheitern. Die gegnerische Versicherung muss direkt verklagt werden. Bei einer Klageerhebung in Deutschland kann der Halter und der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges nicht mit verklagt werden. Es muss beachtet werden, dass das dem Unfall zugrunde liegende materielle Schaden- und Verkehrsrecht immer noch das Recht des Unfalllandes ist. Im Einzelnen siehe Allgemeiner Teil 2/1.4.

Es bleibt auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, seine Ansprüche im Unfallland, also hier in Dänemark einzuklagen. Bei Personenschäden kann dies durchaus sinnvoll sein, da man nicht annehmen kann, dass die mit der Durchführung eines solchen Klageverfahrens betrauten Richter Erfahrungen mit ausländischem Recht haben.

Bei einer Klage in Dänemark wird regelmäßig das für den Sitz des gegnerischen Versicherers zuständige Gericht angerufen. Eine Inanspruchnahme des Schädigers erfolgt nur ausnahmsweise, wenn kein Versicherungsschutz besteht. Jedoch können Versicherungen und Schädiger gemeinsam verklagt werden, also insbesondere in Fällen der streitigen Haftung.