Prozesskosten

Autoren: Bildstein/Meyer

Die Gebühren, die bei einer gerichtlichen Anwaltsvertretung entstehen, sind bei Obsiegen grundsätzlich zu erstatten, ebenso die Gerichtskosten.

Der Umfang der zu erstattenden Kosten wird festgesetzt. Die vom Gericht festgesetzten Prozesskosten entsprechen jedoch selten den tatsächlich angefallenen Gebühren und Honoraren. Sonstige Verfahrenskosten, etwa für Übersetzer und Dolmetscher, gehen jedoch selbst bei Obsiegen meist zu Lasten des Geschädigten.