OLG Brandenburg - Urteil vom 12.10.2006
12 U 76/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 513; ZPO § 564;
Fundstellen:
DRsp Nr. 2007/1364
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 59/03

Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bei Zuerkennung von Schmerzensgeld; Erhöhtes Schmerzensgeld bei ungerechtfertigt verzögerter Schadensregulierung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 12 U 76/06

DRsp Nr. 2007/17353

Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bei Zuerkennung von Schmerzensgeld; Erhöhtes Schmerzensgeld bei ungerechtfertigt verzögerter Schadensregulierung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Die Behauptung, das Erstgericht habe zu Unrecht eine zögerliche Schadensregulierung seitens der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherer verneint und dementsprechend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt, zeigt einen Umstand auf, der - unabhängig von der bislang streitigen Beschränkung des Prüfungsumfanges des Berufungsgerichtes bei Ermessensentscheidungen - eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO darstellen und auf dem das Urteil auch beruhen kann.