BGH, Urteil vom 13.07.1972 - Aktenzeichen III ZR 150/69
DRsp Nr. 1994/5683
Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers
Dem Sozialversicherungsträger, auf den gemäß § 1542RVO Ansprüche des Verletzten aus dem Straßenverkehrsgesetz übergegangen sind, steht das sogenannte Quotenvorrecht auch dann zu, wenn der Verletzte selbst Anspruch auf vollen Schadenersatz nach § 839BGB in Verbindung mit Art. 34GG hat.