Rechtfertigung eines Rückschlusses auf die fehlende Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) a.F. auf vor dem 19.1.2009 erteilte EU-Fahrerlaubnisse; Umdeutung einer fehlerhaften einem Fahrerlaubnisinhaber das Recht zum Gebrauchmachen seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet entziehenden Verfügung in eine das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet untersagende Verfügung
OVG Saarland, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 1 A 472/08
DRsp Nr. 2009/28769
Rechtfertigung eines Rückschlusses auf die fehlende Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) a.F. auf vor dem 19.1.2009 erteilte EU-Fahrerlaubnisse; Umdeutung einer fehlerhaften einem Fahrerlaubnisinhaber das Recht zum Gebrauchmachen seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet entziehenden Verfügung in eine das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet untersagende Verfügung
1. Der Rückschluss auf die fehlende Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 8FeV nur dann gerechtfertigt, sofern dem Fahrerlaubnisinhaber zuvor eine genau bestimmte Frist gesetzt worden ist, innerhalb derer er das geforderte Gutachten beizubringen hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.