VGH Bayern - Beschluss vom 29.04.2019
11 B 18.2482
Normen:
FeV § 11 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 18.1090

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von medizinischem Cannabis; Berücksichtigung einer nicht verordnungsgemäßen Einnahme von Cannabis

VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen 11 B 18.2482

DRsp Nr. 2019/7803

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von medizinischem Cannabis; Berücksichtigung einer nicht verordnungsgemäßen Einnahme von Cannabis

1. Wird medizinisches Cannabis nicht entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen, besteht nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV keine Fahreignung.2. Im Falle des Beigebrauchs von illegalem Cannabis oder fahreignungsrelevantem Mischkonsum mit Alkohol besteht bei Cannabispatienten ebenfalls keine Fahreignung.3. Erfolgt die ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis erst nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, hat die Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob durch die Verordnung die Fahreignungszweifel ausgeräumt sind. Ggf. sind entsprechende Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1 und C1E (einschließlich Unterklassen).