VGH Bayern - Beschluss vom 04.09.2019
11 ZB 19.1178
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 19.1563

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis; Berücksichtigung einer Betreuung aufgrund eines paranoiden Syndroms; Vorlage des ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.1178

DRsp Nr. 2019/14372

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis; Berücksichtigung einer Betreuung aufgrund eines paranoiden Syndroms; Vorlage des ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die früher im Landkreis Mi. wohnhafte Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Im Januar 2014 teilte die Polizeiinspektion G. dem Landratsamt Fürstenfeldbruck mit, die Klägerin sei zur Polizeiinspektion gekommen und habe verworrene Geschichten erzählt. Sie glaube, sie werde von irgendwelchen Personen verfolgt und zu Hause überwacht. Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen wurden daraufhin nicht ergriffen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte die Polizeiinspektion Mi. dem Landratsamt Mi. (im Folgenden: Landratsamt) mit, die Klägerin habe auf der Polizeiinspektion von einem Geisterhaus in Thüringen und von einem Nazischatz berichtet. Sie habe angegeben, schon mit Quecksilber vergiftet worden zu sein, und beantragte die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm.