VGH Bayern - Beschluss vom 17.05.2019
11 CS 19.308
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss; Behauptung der unwissentlichen Verabreichung von Metamphetamin durch Dritte

VGH Bayern, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.308

DRsp Nr. 2019/10393

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss; Behauptung der unwissentlichen Verabreichung von Metamphetamin durch Dritte

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller, dem am 14. August 2015 eine Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A, B, BE, C1 und C1E erteilt wurde, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.

Durch ein Schreiben der Polizeiinspektion H** vom 7. Oktober 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes H** bekannt, dass die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle am 11. Juli 2018 um 13:45 Uhr beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten festgestellt und dieser darauf angesprochen angegeben hatte, um 12:30 Uhr eine Jacky Cola konsumiert zu haben. Ein freiwilliger Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,00 Promille ergeben. Weiter habe der Antragsteller angegeben, in den letzten 24 Stunden vor dem Vorfall 28 Koffeintabletten und Schmerztabletten eingenommen und sich Insulin verabreicht zu haben. Nachdem ein freiwilliger Urintest positiv verlaufen sei, sei eine Blutentnahme angeordnet worden.