VGH Bayern - Beschluss vom 08.04.2019
3 ZB 16.2633
Normen:
BGB § 1587b; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 16.1640

Rechtmäßige Rückforderung von Versorgungsbezügen gegenüber einem Beamten; Erfüllung der Wartezeit für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten

VGH Bayern, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 3 ZB 16.2633

DRsp Nr. 2019/7506

Rechtmäßige Rückforderung von Versorgungsbezügen gegenüber einem Beamten; Erfüllung der Wartezeit für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.563,82 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1587b; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 7;

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 18. August 2016 gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen hier auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht.