AG Dessau - Beschluss vom 07.02.2006
13 OWi 197/05
Normen:
RVG -VV Nr. 5115;
Fundstellen:
AGS 2006, 240

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr in Bußgeldsachen, Vorangegangene Hauptverhandlung

AG Dessau, Beschluss vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 13 OWi 197/05

DRsp Nr. 2007/10026

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr in Bußgeldsachen, Vorangegangene Hauptverhandlung

Dem Anfall der Befriedungsgebühr der Nr. 5115 Nr. 5 VV-RVG steht nicht entgegen, dass bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 5115;

Gründe:

Der Hauptverhandlungstermin am 15.08.2005 wurde nach siebenunddreißigminütiger Verhandlungsdauer ausgesetzt, da ein Sachverständigengutachten einzuholen war.

Mit dem richterlichen Schreiben vom 20.09.2005 wurden die Parteien um Stellungnahme zu der vom Gericht beabsichtigten Verfahrensweise, und zwar die Entscheidung in der Sache im Beschlusswege nach § 72 OWiG zu treffen, gebeten.

Daraufhin erteilte der Verteidiger im Namen seines Mandanten am 13.10.2005 die Zustimmung.

In Anbetracht der Tatsache, dass hierdurch ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wurde und das Gericht sodann am 26.10.2005 über die Sache gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheiden konnte, ist dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 5 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr entstanden.