LG Düsseldorf - Beschluss vom 04.08.2006
I Qs 831/06
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5109, Nr. 5110;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 85
Vorinstanzen:
AG Langenfeld - Beschluss vom 06.06.2006 - 16 OWi 20 Js 5437/05 - 258105,

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen I Qs 831/06

DRsp Nr. 2007/9980

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. a) Eine Kostengrundentscheidung kann nicht nachträglich gem. § 109a OWiG geändert werden. b) Ein Fall des § 109a Abs. 2 OWiG liegt nicht vor, wenn bereits ohne jeden Zweifel erkennbar ist, dass der Betroffene nicht der Fahrer des Fahrzeugs war und bereits die Polizei vermerkt hatte, dass "Halter und Fahrerin nicht identisch sind". 2. a) War für den Verteidiger bereits bei der ersten Akteneinsicht erkennbar, dass der Betroffene nicht der Fahrer sein konnte, kann die Grundgebühr nur in Höhe der Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden. b) Hätte der betriebene Aufwand der Verteidigers nicht geringer sein können, da die Verfahrensgebühr ausschließlich durch das Einlegen eines Einspruchs ohne jegliche schriftliche Begründung ausgelöst wurde, ist lediglich eine Gebühr von 50 EUR angemessen. Aus den gleichen Gründen kann auch die gerichtliche Verfahrensgebühr nur in dieser Höhe anfallen. c) Ist die Hauptverhandlung selbst nur von kurzer Dauer und treten weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf, rechtfertigt dies eine Terminsgebühr von 100 EUR.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5109, Nr. 5110;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.