I. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, den im Straßenverkehr zulässigen Alkoholgrenzwert auf höchstens 0,5 Promille zu reduzieren. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
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