Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen verkehrsrechtliche Anordnungen der Beklagten betreffend den Zugangsweg zu seinem Anwesen.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens S****-******-**** ** in Nürnberg, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4388 der Stadt Nürnberg vom 21. Mai 2002 liegt. Dieser sieht eine 3,50 m breite Straßenverkehrsfläche südlich des klägerischen Grundstücks vor. Bei der Ausführung des Bebauungsplans ergaben sich Abweichungen im Tatsächlichen von dessen Vorgaben in der Form, dass die 3,50 m breite Straßenverkehrsfläche nunmehr nördlich des klägerischen Anwesens verläuft.
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