BGH - Urteil vom 12.02.1985
X ZR 31/84
Normen:
AGBG § 9 ; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 3, § 13 ; BGB § 157, Ga 242, Cd 387, § 398, § 535, § 631 ;
Fundstellen:
BB 1985, 1879
BGHZ 93, 391
DAR 1985, 223
DB 1985, 1392
DRsp I(133)290b
JZ 1985, 798
MDR 1985, 670
NJW 1985, 1537
VRS 68, 401
VersR 1985, 679
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Regulierung eines Haftpflichtschadens des geleasten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 12.02.1985 - Aktenzeichen X ZR 31/84

DRsp Nr. 1992/4502

Regulierung eines Haftpflichtschadens des geleasten Fahrzeugs

»a) Bei einem Finanzierungsleasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ist der durch die Erteilung eines Sicherungsscheines in die von dem Leasingnehmer abzuschließende Fahrzeugversicherung als Versicherter einbezogene Leasinggeber im Teilschadensfall mangels anderweitiger Abreden verpflichtet, die Entschädigungsleistung des Versicherers für die Wiederherstellung des Kraftfahrzeugs zur Verfügung zu stellen. b) Hat der Leasingnehmer den Reparaturauftrag im eigenen Namen erteilt, so kann er von dem Leasinggeber verlangen, daß dieser die Entschädigungsleistung des Versicherers an den mit der Reparatur beauftragten Unternehmer auszahlt. c) Der Leasinggeber ist mangels entgegenstehender Abreden nicht befugt, gegen den unter b) genannten Anspruch des Leasingnehmers mit Mietzinsforderungen aufzurechnen. d) Der Leasinggeber kann sich gegenüber dem Unternehmer, der die Reparatur ausgeführt hat und an den der Leasingnehmer seinen unter b) genannten Anspruch abgetreten hat, nicht auf ein dem Leasingnehmer auferlegtes allgemeines Abtretungsverbot berufen.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 3, § 13 ; BGB § 157, Ga 242, Cd 387, § 398, § 535, § 631 ;

Tatbestand: