Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und Nebenintervenientin für den Beklagten zu 1 werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2023 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2022 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
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