OVG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 10.11
VG Berlin, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG 10 V 7.08
Richten der Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und erforderlichen Einkommens bei nicht mehr erwerbsfähigen Ausländern nach den Bestimmungen des SGB XII; Voraussetzung der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gem. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG
BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 10 C 10.12
DRsp Nr. 2013/15676
Richten der Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 2 Abs. 3AufenthG notwendigen Bedarfs und erforderlichen Einkommens bei nicht mehr erwerbsfähigen Ausländern nach den Bestimmungen des SGB XII; Voraussetzung der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gem. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG
1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3AufenthG notwendigen Bedarfs und erforderlichen Einkommens richtet sich bei nicht (mehr) erwerbsfähigen Ausländern grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch - SGB XII - über die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.2. Der Sicherung des Lebensunterhalts steht nicht entgegen, wenn ein Ausländer nur unter Inanspruchnahme der Absenkungsmöglichkeit des § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG die Kosten für eine private Krankenversicherung im Basistarif selbst tragen kann.3. Es obliegt tatrichterlicher Würdigung im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtungserklärung mit Blick auf den absehbaren Bedarf des Ausländers und seine Mittel sowie das Vorliegen ausreichender und stabiler finanzieller Verhältnisse des Garantiegebers genügt, um von einem gesicherten Lebensunterhalt des Ausländers ausgehen zu können.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.