A.
Gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs.1 S.1 und § 544 ZPO i.V.m. §
B.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
I. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 434, 437 Ziff. 2, 440, 323 BGB n.F. nur die Zahlung von 4.020,45 EUR an sich beanspruchen.
1. Der von der Klägerin erklärte Rücktritt von dem zwischen den Parteien am 14. Oktober 2003 abgeschlossenen Kaufvertrag über einen gebrauchten T TDI ist zu Recht erfolgt und wirksam.
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