Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. März 2015 abgeändert und - bei Aufrechterhaltung der Aussprüche hinsichtlich der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Klägerin zu 2 - wie folgt neu gefasst:
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