OLG Bremen - Urteil vom 21.02.2006
3 U 51/05
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 276 ; BGB § 280 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 333/05

Schadenersatz aus Lkw-Unfall wegen Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrthöhe - Haftungsschuldner bei Anmietung des Lkw durch GmbH-Geschäftsführer; grob fahrlässige Schadensverursachung?

OLG Bremen, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 3 U 51/05

DRsp Nr. 2007/18307

Schadenersatz aus Lkw-Unfall wegen Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrthöhe - Haftungsschuldner bei Anmietung des Lkw durch GmbH-Geschäftsführer; grob fahrlässige Schadensverursachung?

»1. Hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits mehrfach Personenkraftwagen für die Gesellschaft angemietet und wird in einem Telefongespräch die Reservierung eines Lastkraftwagens für die Gesellschaft vereinbart, so kommt der Mietvertrag über den Lastkraftwagen jedenfalls dann mit der GmbH zu Stande, wenn zwar in dem nachträglich schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag der Geschäftsführer als Mieter eingetragen, aber entsprechend der bisherigen Übung die Gesellschaft als Rechnungsempfängerin vermerkt ist und sie bislang auch die erteilten Rechnungen beglichen hat. 2. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Fahrer eines gemieteten Lastkraftwagens mit einer Aufbauhöhe von 3,60 Metern im Vertrauen auf sein Augenmaß den Versuch unternimmt, eine Unterführung mit einer Durchfahrtshöhe von nur 3,10 Metern zu passieren.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 276 ; BGB § 280 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 17.04.2004, an dem eines ihrer Mietfahrzeuge beteiligt war.