Erfahrungsgemäß wird beim Kauf eines Neufahrzeugs häufig ein Preisnachlaß in der Weise gewährt, daß der Händler ein gebrauchtes Fahrzeug zu einem besonders günstigen Preis in Zahlung nimmt. Diesen Preisnachlaß muß der Geschädigte nicht dem Schädiger gutbringen. Er darf nicht bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten als Teil des Verkaufserlöses für das beschädigte Fahrzeug vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Vielmehr muß der bei der Inzahlunggabe erzielte Erlös um den darin enthaltenen Preisnachlaß bereinigt werden, damit man den wirklichen Restwert des Fahrzeugs erhält. Nur dieser Restwert darf vom Wiederbeschaffungswert abgesetzt werden.
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