Die Kläger sind Eigentümer benachbart gelegener Grundstücke, die sie in der Zeit von Oktober 1977 bis März 1978 von den Beklagten erworben haben. In den einzelnen Verträgen haben sich die Beklagten außer zur Errichtung von Eigenheimen auch zur Anlage von Kraftfahrzeugabstellplätzen in einer von den Erwerbern gemeinsam zu benutzenden Tiefgarage verpflichtet. Da die räumlichen Verhältnisse für eine Rampenzufahrt nicht ausreichten, sollten die Fahrzeuge über eine absenkbare Hebebühne in die Tiefgarage gebracht werden können.
Die Garage wurde am 14. Oktober 1978 den Klägern zu 2 und 5 übergeben. Dabei wurden einige Mängel festgestellt. Die anderen Kläger verweigerten zwar die Abnahme, sie benutzten aber die Garage zunächst ebenfalls.
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