SchlHOLG - Urteil vom 16.03.2021
7 U 146/20
Normen:
StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 274/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallUmstellung von fiktivem auf konkreten Schadenersatz in der BerufungsinstanzZusammenstoß bei einem Parkplatzunfall

SchlHOLG, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 7 U 146/20

DRsp Nr. 2022/13327

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Umstellung von fiktivem auf konkreten Schadenersatz in der Berufungsinstanz Zusammenstoß bei einem Parkplatzunfall

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie der Berufung der Beklagten - das am 11.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.244,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.383,48 €, die Beklagte zu 1) seit dem 16.10.2018, die Beklagte zu 2) seit dem 09.01.2019, und aus weiteren 1.861,434 € seit dem 11.12.2020 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € freizuhalten.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 80 %, der Kläger 20 %; die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Berufungsstreitwert wird auf 4.352,91 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2;

Gründe

I.