Die Zweitklägerin wurde als Kassenpatientin im Universitätsklinikum der beklagten Universität am 14. Februar 1975 mittels Vakuumextraktion von einer Tochter, der Erstklägerin, entbunden. Bald nach der Geburt des Kindes stellte sich heraus, das es schwerste cerebrale Schäden erlitten hatte.
Die Klägerinnen haben behauptet, der Gesundheitsschaden der Erstklägerin beruhe auf Behandlungsfehlern während der Geburt. Außerdem hätten die behandelnden Ärzte ihre Aufklärungspflicht verletzt.
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