AG Erkelenz - Urteil vom 10.03.2009
6 C 93/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
SP 2009, 221

Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der/des Geschädigten

AG Erkelenz, Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 6 C 93/07

DRsp Nr. 2010/5043

Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der/des Geschädigten

1. 1700 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Prellung des Thorax, eine Knieprellung links mit Hämatom sowie eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule 1. Grades verbunden mit Schwindel, Kopfschmerzen und Dysästhesien mit einer MdE von 100 % für 31 Tage erlitt. In der Folgezeit traten Schlafstörungen und Angstzustände auf. 2. 2500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma 1. Grades sowie eine BWS-Distorsion mit einer MdE von 100 % für 5 Tage erlitt. Trotz der schmerzhaften Verletzungen ging der Kläger zur Arbeit, um den Verlust seiner erst kürzlich angetretenen Arbeitsstelle bei der Müllabfuhr zu vermeiden.