LG Berlin, vom 09.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 153/91
KG, vom 26.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 4880/91
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Ausgleichsanspruch wegen beschränkter Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gemäß § 338 Abs. 3 ZGB-DDR
BGH, Urteil vom 22.06.1993 - Aktenzeichen VI ZR 302/92
DRsp Nr. 1993/2562
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Ausgleichsanspruch wegen beschränkter Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gemäß § 338 Abs. 3ZGB-DDR
1. a) Die Vorschrift des § 338 Abs. 3ZGB-DDR, die nach Art. 232 §§ 1 und 10EGBGB anzuwenden ist, begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken.b) Bei der Entscheidung über die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 338 Abs. 3ZGB-DDR muß der Richter zwar von der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR ausgehen, die dort üblichen Ausgleichsbeträge aber in einem Maß anheben, das der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse entspricht, die. bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Gebiet der ehemaligen DDR nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind.c) Ausgleichsansprüche nach § 338 Abs. 3ZGB-DDR, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden, aber noch nicht erfüllt worden sind, unterliegen nicht der Währungsumstellung im Verhältnis 2 : 1.«
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