OLG Koblenz - Urteil vom 01.08.1985
12 U 138/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/489
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 21.12.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 244/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 01.08.1985 - Aktenzeichen 12 U 138/85

DRsp Nr. 1996/1111

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

17000 DM [8500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für eine 24-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfallas für eine Jochbeinfraktur links, eine Alveolarfortsatzfraktur des linken Oberkiefers sowie für zwei Unterkieferfrakturen mit Verlust eines Weisheitszahnes. Stationärer Aufenthalt mit Operation.7 Tage stationäre Behandlung mit operativer Versorgung; nach drei Monaten Entfernung der Drahtkunststoffschiene und der Osteosyntheseplatte.Dauerschaden: kosmetisch nicht einwandfrei verheiltes Jochbein sowie eine 1, 5 bis 2 cm lange Narbe über dem linken Auge.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;