OLG Brandenburg - Urteil vom 09.02.2006
12 U 116/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3 Nr. 1; StVO § 2 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286, § 520 Abs. 3;
Fundstellen:
r+s 2006, 260
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 76/02

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 12 U 116/05

DRsp Nr. 2009/8043

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

50000 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine Frau (Fahrzeuginsassin auf dem Rücksitz) aus Verkehtsunfall wegen einer inkompletten Querschnittssymptomatik.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Juli 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 5 O 76/02, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. März 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichtes am 16.06.2005 entstehen - aus dem Unfall vom 10.05.2000 auf der Ortsverbindungsstraße ... zwischen der Abfahrt M... (P...) und der Ortschaft B... zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.