OLG Koblenz - Urteil vom 01.03.2021
12 U 1297/20
Normen:
StVG § 7; VVG § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 74/16

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallVoraussetzungen eines HaushaltsführungsschadensAnspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

OLG Koblenz, Urteil vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 12 U 1297/20

DRsp Nr. 2022/3818

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Voraussetzungen eines Haushaltsführungsschadens Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 07.08.2020, Az. 3 O 74/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.411,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2016, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2016 zu zahlen.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 35 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 85 % und die Klägerin 15 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; VVG § 115 Abs. 1;

Gründe

Aufgrund des rechtskräftigen Grund- und Teilurteils des Landgerichts vom 29.09.2017 steht fest, dass die Beklagten der Klägerin im Umfang von 50 % dem Grunde nach schadensersatzpflichtig sind (§ 7 , § Abs. ).