Autor: Hofmann |
Abschleppkosten sind ein adäquater Folgeschaden und damit grundsätzlich erstattungspflichtig. Wird das Fahrzeug repariert, werden i.d.R. die Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen Fachwerkstatt erstattet (OLG Köln Urt. v. 12.07.1985 - 22 U 40/85, r+s 1985, 264, AG Wiesbaden Urt. v. 18.08.1993 - 96 C 465/93 SP 1993,
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