Schadensmeldung herbeiführen

Autor: Stephan Schröder

Das Verhalten des Gegners ist nicht nur Ursache für den Eintritt des Unfalls selbst, sondern auch häufig für die Verzögerung bei der anschließenden Schadensregulierung. Statt den Schaden seiner Haftpflichtversicherung zu melden, wie es seine Pflicht nach E.1.1.1 AKB 2017 ist, bleibt er häufig untätig und muss erst durch seinen eigenen Haftpflichtversicherer oder den Geschädigten zur Abgabe einer solchen Schadensmeldung bewegt werden. Dabei ist eine umgehende Schadensmeldung durch den Unfallgegner die erfolgversprechendste Möglichkeit, eine rasche Befriedigung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche herbeizuführen. Schildert der Gegner den Unfallhergang entsprechend der Darstellung des Geschädigten, ist die Haftung geklärt und es bedarf keiner weiteren Nachweise zum Haftungsgrund, sondern nur noch der zur Schadenshöhe. Andernfalls bleibt dem Geschädigten nur die nachstehend berücksichtigte weitere Möglichkeit, den von ihm geschilderten Unfallhergang dem Haftpflichtversicherer nachzuweisen, was regelmäßig wesentlich mehr Zeit erfordert.

Hinweis!