[1] Wird ein noch neuwertiger [hier: erst 20 km gelaufener] Pkw, der zur Vorführung und zum späteren Verkauf bestimmt ist, nicht unerheblich beschädigt, so braucht sich der Geschädigte nicht auf den Ersatz der Reparaturkosten und des merkantilen Minderwerts verweisen zu lassen, sondern kann Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens unter Abzug des Werts des Unfallwagens bzw. gegen dessen Zurverfügungstellung verlangen. Dies entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung. .. Dem schließt sich der Senat an. ...
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