Schmerzensgeld

Autoren: Göppl/Pöhlmann

Bei einem Gesundheitsschaden wird nach § 2958 Tsch. BGB ein Schmerzensgeld als Genugtuung für erlittene Schmerzen und im Hinblick auf gesellschaftliche Beeinträchtigungen, z.B. bei Dauerschäden, bezahlt. Neu ist nach dem Inkrafttreten des neuen tsch. BGB der Anspruch gerichtet auf ein Angehörigenschmerzensgeld. Die Anspruchsgrundlage hierfür ist § 2959 Tsch. BGB.

Die Bemessung der immateriellen Ansprüche erfolgt nach einem komplizierten Punktesystem. Dieses wurde von den Richtern des höchsten Zivilgerichts in Tschechien erstellt und differenziert nach Verletzungsarten.

Die Schmerzensgeldbeträge liegen im Allgemeinen deutlich unter den Summen, die in Deutschland von den Gerichten zugesprochen werden.