Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 9. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und in den von der Anhörungsrüge aufgegriffenen Punkten nicht für durchgreifend erachtet. Dabei ist zu beachten, dass die Gerichte zwar nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen . Jedoch ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96,
Dazu weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
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