OVG Niedersachsen - Urteil vom 17.01.2013 7 LB 194/11
Normen:
FStrG § 8 Abs. 6; NStrG § 19; NStrG § 21 S. 1; StVO § 32 Abs. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8;
Fundstellen:
DAR 2013, 223
DÖV 2013, 359
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 5/10
Sondernutzungsgebührenfestsetzung in Niedersachsen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Betonsockeln und Absperrvorrichtungen auf Straßen und Gehwegen zur Verhinderung einer Gefahr; Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung in Niedersachsen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts im Falle des Vorliegens eines Verstoßes gegen ein straßenverkehrsrechtliches Verbot im Falle der Nichterteilung
OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 7 LB 194/11
DRsp Nr. 2013/4519
Sondernutzungsgebührenfestsetzung in Niedersachsen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Betonsockeln und Absperrvorrichtungen auf Straßen und Gehwegen zur Verhinderung einer Gefahr; Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung in Niedersachsen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts im Falle des Vorliegens eines Verstoßes gegen ein straßenverkehrsrechtliches Verbot im Falle der Nichterteilung
1. Gemäß § 19 Satz 1 NStrG ist immer dann nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, wenn ohne deren Erteilung gegen ein entsprechendes straßenverkehrsrechtliches Verbot verstoßen würde, und beurteilt sich, ob Letzteres zutrifft, allein nach Inhalt, Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsnorm, sodass es keinen Bedenken begegnet, § 19NStrG auch auf die Fälle des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8StVO anzuwenden, sofern diese Vorschrift einschlägig ist und sich der Sachverhalt zugleich als straßenrechtliche Sondernutzung darstellt.2. Die §§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8StVO und 32 Abs. 1StVO beziehen sich auch auf solche Hindernisse, die nicht durch einen Verkehrsteilnehmer, sondern im Rahmen einer straßenrechtlichen Sondernutzung zu verkehrsfremden Zwecken von einem Anlieger auf die Straße gebracht werden.
Normenkette:
FStrG § 8 Abs. 6; NStrG § 19; NStrG § 21 S. 1; StVO § 32 Abs. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8;
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