Autor: Hofmann |
Zugleich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht eine Sperrfrist, § 69a StGB. Diese beträgt:
Regelfall: sechs Monate bis fünf Jahre (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB) |
erhöhtes Mindestmaß von einem Jahr, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist (§ 69a Abs. 3 StGB) |
Verkürzung der Sperrfrist: Das Gericht darf eine Minimalsperrfrist von drei Monaten nicht unterschreiten, auch nicht durch Anrechnung der seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO abgelaufenen Zeit (§ 69a Abs. 4 StGB). |
Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil gem. § 69 StGB umfasst die gesamte Fahrerlaubnis, Ausnahmen sind unzulässig, gleichfalls eine beschränkte Entziehung. Anders dagegen bei der Sperrfrist, hier sind Ausnahmen zulässig, § 69a Abs. 2 StGB.
Verkehrspsychologisch anerkannt ist, dass für die einzelnen Fahrzeugklassen unterschiedliche Eignungsvoraussetzungen bestehen (siehe Stephan,
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