Sperrfrist, § 69a StGB

Autor: Hofmann

1. Regelfall

Zugleich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht eine Sperrfrist, § 69a StGB. Diese beträgt:

Regelfall: sechs Monate bis fünf Jahre (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB)

lebenslang (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB)

erhöhtes Mindestmaß von einem Jahr, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist (§ 69a Abs. 3 StGB)

Verkürzung der Sperrfrist: Das Gericht darf eine Minimalsperrfrist von drei Monaten nicht unterschreiten, auch nicht durch Anrechnung der seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO abgelaufenen Zeit (§ 69a Abs. 4 StGB).

2. Ausnahme von der Wiedererteilungssperre, § 69a Abs. 2 StGB

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil gem. § 69 StGB umfasst die gesamte Fahrerlaubnis, Ausnahmen sind unzulässig, gleichfalls eine beschränkte Entziehung. Anders dagegen bei der Sperrfrist, hier sind Ausnahmen zulässig, § 69a Abs. 2 StGB.

Verkehrspsychologisch anerkannt ist, dass für die einzelnen Fahrzeugklassen unterschiedliche Eignungsvoraussetzungen bestehen (siehe Stephan, DAR 1989, 1; DAR 1989, 125; LG Hamburg, Beschl. v. 13.12.1995 - 603 Qs 742/95, DAR 1996, 108; a.A.: Eignung nicht teilbar nach OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.01.1978 - 2 Ss 275/77, DAR 1978, 139).

a) Verfahren