Strafrecht

Autor: Bister

I. § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB, Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren

Diese Tatbestandsvariante beinhaltet drei Begehungsarten, nämlich auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen:

Wenden

Rückwärtsfahren

entgegen der Fahrtrichtung fahren

1. Tatbestandsmerkmale

Fahrzeug (nicht nötig: Kraftfahrzeug)

Führen dieses Fahrzeugs

im öffentlichen Straßenverkehr

unter Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren

Ist der vorgesehene Fahrvorgang generell verboten (§ 5 StVO) oder im konkreten Fall unzulässig? War ein Verkehrsvorgang auch nach dieser Einzelfallprüfung zulässig, so liegt keine Tatbestandsmäßigkeit i.S.v. § 315c StGB vor, da diese Strafrechtsvorschrift die Straßenverkehrsregeln nicht enger ziehen will.

grob verkehrswidrig

rücksichtslos

kausale Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert

a) Fahrzeug

Alle Fahrzeuge, nicht nur Kraftfahrzeuge, sind tatbestandlich relevant.

b) Führen eines Fahrzeugs

(Siehe → Alkohol/Drogen Rdnr. 196 ff.)

c) Öffentlicher Verkehr

(Siehe → Alkohol/Drogen Rdnr. 186 ff.)

d) Autobahn/Kraftfahrstraße