OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2011
(1) 53 Ss 25/11 (20/11)
Normen:
StGB § 47 Abs. 1; StVG § 21;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ns 101/10
AG Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ds 57/10

Strafzumessung bei Bagatelldelikten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen (1) 53 Ss 25/11 (20/11)

DRsp Nr. 2012/20501

Strafzumessung bei Bagatelldelikten

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. November 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 47 Abs. 1; StVG § 21;

Gründe:

I. Das Amtsgerichts Brandenburg an der Havel verurteilte den Angeklagten am 29. April 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 5,00 €.

Auf die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft Potsdam hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam am 16. November 2010 das Urteil dahingehend abgeändert, dass gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat die Kammer verworfen.

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er eine geringere Bestrafung anstrebt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.