OLG Hamm - Urteil vom 21.03.2001
13 U 216/00
Normen:
HPflG § 1 Abs. 1 § 2 ; StVG § 17 Abs. 1 § 2 § 4 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 § 12 Abs. 4 S. 5 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 866
VRS 100, 438
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 243/00

Straßenbahnunfall - Haftung des Straßenbahnführers - Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall - Zurückrollen - ungeklärter Hergang - Haftungsverteilung

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 13 U 216/00

DRsp Nr. 2001/9756

Straßenbahnunfall - Haftung des Straßenbahnführers - Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall - Zurückrollen - ungeklärter Hergang - Haftungsverteilung

»1. Der Führer einer Straßenbahn haftet nur bei einem nachgewiesenen Verschulden, weil gem. § 1 Abs. 2 StVG das Straßenverkehrsgesetz auf eine Straßenbahn keine Anwendung findet und das HPflG eine § 18 Abs. 1 StVG vergleichbare Haftung des Fahrzeugführers nicht vorsieht.2. Ein Anscheinsbeweis dahin, dass ein Auffahren unter schuldhafter Verletzung des § 4 Abs. 1 StVO vorliegt, greift nicht ein, wenn es unbewiesen bleibt, dass ein Fahrzeug auf das andere auffuhr, sondern es auch möglich ist, dass ein Fahrzeug beim Zurückrollen gegen das andere stehende Fahrzeug stieß.3. Haftungsverteilung von 1/2 zu 1/2 zwischen Straßenbahn und Pkw, wenn es ungeklärt bleibt, ob die Straßenbahn beim Zurückrollen gegen den verkehrsbedingt haltenden Pkw stieß oder der Pkw auf die stehende Straßenbahn auffuhr.4. § 12 Abs. 4 S. 5 StVO findet keine Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug verkehrsbedingt auf den Gleisen anhalten oder warten muss.«

Normenkette:

HPflG § 1 Abs. 1 § 2 ; StVG § 17 Abs. 1 § 2 § 4 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 § 12 Abs. 4 S. 5 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 593 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: