BayObLG, Beschluß vom 30.12.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 414/85
DRsp Nr. 1998/9484
Straßenteile, die nicht zur Fahrbahn gehören
Straßenteile, die nicht dem fließenden Verkehr dienen sollen, sondern anderen Zwecken vorbehalten sind, gehören nicht zur Fahrbahn im Sinn der StVO mit der Folge, daß ein Parkplatz einschließlich seiner als Feuerwehranfahrtszone gekennzeichneten Flächen keine Fahrbahn darstellt.