BVerwG - Beschluß vom 09.12.1996
11 B 93.96
Normen:
BtMG § 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 20.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Bf VI (VII) 2/95

Straßenverkehrsrecht - Behebung von Eignungszweifeln bei Cannabis-Konsum

BVerwG, Beschluß vom 09.12.1996 - Aktenzeichen 11 B 93.96

DRsp Nr. 2007/3979

Straßenverkehrsrecht - Behebung von Eignungszweifeln bei Cannabis-Konsum

1. Es entspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, daß der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Deshalb kann jedenfalls regel- oder gar gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen, die die Aufklärung rechtfertigen, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag. 2. Bestehen deshalb nach den Umständen des konkreten Falles hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis regelmäßig Haschisch konsumiert, so ist die Behörde berechtigt, zunächst diese Frage im Rahmen des § 15b Abs. 2 Satz 1 StVZO durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zu klären, um anschließend erforderlichenfalls weitere Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen. Durch diese abgestufte Vorgehensweise wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem im Zusammenhang mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts besondere Bedeutung zukommt, entsprochen.

Normenkette:

BtMG § 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.