Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerde genannten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 u.a. - DAR 1996, 196 ab. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Das ist hier nicht der Fall.
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