BVerwG - Urteil vom 29.01.2009
3 C 31.07
Normen:
FeV § 13; FeV § 29 Abs. 3; FeV § 29 Abs. 4; 31991L0439 Art. 1 Abs. 2; 31991L0439 Art. 8 Abs. 2; 31991L0439 Art. 8 Abs. 4; IntKfzV § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2009, 1687
NZV 2009, 306
VRS 116, 283
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 39/06
VG Saarlouis, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 383/05

Straßenverkehrsrecht: Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen; Sperrfrist; Fahreignung; Wiedergewinnung der Fahreignung; Eignungsprüfung; medizinisch-psychologisches Gutachten; Führerschein; Anerkennung von Führerscheinen

BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 3 C 31.07

DRsp Nr. 2009/5160

Straßenverkehrsrecht: Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen; Sperrfrist; Fahreignung; Wiedergewinnung der Fahreignung; Eignungsprüfung; medizinisch-psychologisches Gutachten; Führerschein; Anerkennung von Führerscheinen

Ist eine ausländische Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden, setzt die Wiedererteilung des Rechts, von der Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, den Nachweis wiedergewonnener Fahreignung voraus. Dieser Nachweis wird nicht durch einen Führerschein erbracht, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat zwar nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellt worden ist, sich aber nach Art eines Ersatzführerscheins darauf beschränkt, die bisherige, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogene Fahrerlaubnis auszuweisen.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

FeV § 13; FeV § 29 Abs. 3; FeV § 29 Abs. 4; 31991L0439 Art. 1 Abs. 2; 31991L0439 Art. 8 Abs. 2; 31991L0439 Art. 8 Abs. 4; IntKfzV § 4 Abs. 4;

Gründe:

I